Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verkäufe und Leistungen

der Wethje Carbon Composites GmbH – Stand: Juli 2022

1. Allgemein

  • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verkäufe und Leistungen (zusammenfassend „Lieferungen“ genannt) der Wethje Carbon Composites GmbH („WETHJE“) an den Kunden.
  • Anderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden widerspricht WETHJE hiermit ausdrücklich, auch ohne ausdrücklichen Widerspruch oder bei vorbehaltloser Annahme von Bestellungen. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder von den AGB abweichende Bedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von WETHJE schriftlich anerkannt werden. Der Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis bedarf ebenfalls der Schriftform. Zur Klarstellung und zum Zwecke der Auslegung dieser AGB gelten Verzichtserklärungen, die in Form von Fax- und E-Mail erklärt werden, nicht als der Schriftform genügend. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Angebote, Aufträge, Verträge sowie Lieferungen an den Kunden, auch wenn diese AGB nicht explizit mehr explizit vereinbart werden.
  • Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Für den Fall, dass WETHJE und der Kunde einen separaten Liefervertrag abschließen, bleiben alle Bestimmungen dieser AGB gültig, wenn sie nicht ausdrücklich durch den separaten Liefervertrag außer Kraft gesetzt werden.

2. Bestellung und Bestellbestätigung

  • Alle Bestellungen bedürfen der schriftlichen Bestellbestätigung durch WETHJE. Ohne schriftliche Bestellbestätigung durch WETHJE sind die Bestellungen für die Parteien nicht bindend.
  • Wenn Bestellungen des Kunden von einem Angebot von WETHJE abhängen, ist ein solches Angebot (ein Angebot ist eine Preisangabe, die auf der Grundlage von Produkt(en) und der jeweiligen Mengenanforderung des Kunden berechnet wird), sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, bindend, wenn der Kunde innerhalb von 14 Tagen ab dem Datum des Angebots von WETHJE einen Bestellung abgibt. Mit Ablauf der 14-Tage-Frist ist das Angebot für WETHJE nicht mehr bindend.
  • Die Bestellungen und deren Änderungen oder Ergänzungen sowie Nebenabreden werden nur und in dem Umfang bindend, wie sie in der schriftlichen Bestellbestätigung von WETHJE enthalten sind.
  • Der Kunde ist für die Richtigkeit und rechtzeitige Beschaffung der von ihm zu liefernden Unterlagen verantwortlich.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

  • Sofern nicht etwas anders schriftlich vereinbart ist, verstehen sich die Preise von WETHJE EXW (Incoterms in der jeweils gültigen Fassung) und beinhalten keine Lieferkosten, Mehrwertsteuer, andere Steuern und Gebühren (sofern einschlägig) entsprechend der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
  • Ändern sich die Kosten von WETHJE, insbesondere Rohstoff-, Energie-, Lohn-, Entwicklungs- oder Herstellungskosten, nachweislich um mehr als 3% nach Absendung der Auftragsbestätigung, werden WETHJE und der Kunde die vereinbarten Preise neu verhandeln und vereinbaren. Können WETHJE und der Kunde innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen nach der Aufforderung zur Neuverhandlung oder einer anderen zwischen WETHJE und dem Kunden schriftlich vereinbarten Frist keine Einigung erzielen, hat WETHJE die Möglichkeit, den betreffenden Vertrag mit einer Frist von dreißig (30) Kalendertagen zu kündigen, ohne dass diese Kündigung die eine oder andere Partei zu irgendeinem Schadenersatz berechtigt.
  • Der Kaufpreis ist, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, mit Rechnungsdatum sofort fällig, netto und ohne Abzug, Aufrechnung oder Zurückbehaltung. Ein Skontoabzug ist stets ausgeschlossen, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes zwischen dem Kunden und WETHJE vereinbart.
  • Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von WETHJE.
  • Gelangt der Kunde in Zahlungsverzug oder ändert sich seine Bonitätslage, so ist WETHJE berechtigt, unbeschadet der Zustimmung zu Wechseln oder Schecks oder der Gewährung einer anderweitigen Stundung der Zahlung, die sofortige Bezahlung aller Lieferungen zu verlangen. WETHJE ist ferner berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und Lieferungen von bestätigten Bestellungen ganz oder teilweise zu stornieren und zurückzuhalten.
  • Kommt der Kunde mit der Zahlung über das Fälligkeitsdatum gemäß vorstehender Ziffer 3.3 hinaus in Verzug, so hat der Kunde ab dem Datum der Fälligkeit Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. WETHJE ist berechtigt, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
  • Ersatzteillieferungen und Rücksendung reparierter Lieferungen erfolgt, soweit diese nicht von der Sachmängelhaftung umfasst sind, gegen Erhebung einer angemessenen Versand- und Verpackungskostenpauschale zuzüglich zu der Vergütung der von WETHJE erbrachten Leistung. Auf Anfrage wird WETHJE dem Kunden die Kosten für Ersatzteillieferungen und Rücksendung reparierter Lieferungen vorab mitteilen.

4. Lieferung und Lieferzeiten

  • Die Lieferzeit ist lediglich ein Richtwert und nicht verbindlich.
  • Die Verpflichtungen von WETHJE, einschließlich hinsichtlich der Lieferungen, werden im Falle von Ereignissen höherer Gewalt, wie z.B. durch Kriege, Naturkatastrophen, Pandemien/Epidemien, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Mangel an Arbeitskräften und Rohstoffmangel, Transportbehinderungen sowie behördliche Anordnungen (einschließlich Embargos oder Sanktionen), die die Produktion oder den Transport oder die Lieferung verhindern oder verzögern, ausgesetzt. Dies gilt auch, wenn Zulieferer von WETHJE oder verbundene Unternehmen von einem der vorgenannten Umstände betroffen sind. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung dauerhaft unmöglich, so ist WETHJE berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, und zwar ohne jegliche Schadensersatzpflicht. Insbesondere im Falle von Lieferungen, die den Exportlizenzgesetzen Deutschlands, der EU, der UK, Japans, der USA oder eines anderen einschlägigen Landes oder Staates unterliegen, führt die Nichterteilung oder die Verzögerung der Erteilung einer solchen Exportlizenz nicht zu einer Haftung von WETHJE gegenüber dem Kunden.
  • Die Einhaltung der Lieferverpflichtung von WETHJE setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
  • Bei Verträgen mit mehreren Lieferungen oder Limitbestellungen kann WETHJE eine angemessene Frist zur Aufforderung oder Abnahme der Teil- oder Gesamtlieferung setzen. Nach Ablauf der von WETHJE gesetzten Frist kann WETHJE den Vertrag kündigen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Bezug auf die restliche Bestellmenge verlangen.
  • Wird eine zugesicherte und schriftlich bestätigte Lieferzeit aus alleinigem Verschulden von WETHJE nicht eingehalten, so ist der Kunde berechtigt, nach Ablauf der Lieferzeit eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach Ablauf der Nachfrist von der angenommenen Bestellung zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen unangemessenem Verzug sind ausgeschlossen. Soweit Waren aus Übersee geliefert werden, gilt eine Nachfrist von mindestens 12 Wochen als „angemessen“.
  • WETHJE haftet nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerung der Lieferungen, wenn und soweit diese durch Umstände verursacht werden, die der Kunde zu vertreten hat, insbesondere durch seine Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung.
  • Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist (insbesondere nach Incoterms in der jeweils gültigen Fassung), geht die Gefahr des Verlustes und der Beschädigung EXW über.
  • Gerät der Kunde mit der Annahme der Lieferung in Verzug oder verweigert er die Annahme der Lieferung ohne ersichtlichen Grund, so wird WETHJE die entstandenen Kosten und zusätzlichen Ausgaben dem Kunden in Rechnung stellen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt WETHJE vorbehalten.
  • Bei Lieferungen in loser Schüttung nach Gewicht akzeptiert der Kunde normale Fertigungstoleranzen und Mengen-/Gewichtsabweichungen von bis zu 10 % von der Vertragsmenge und zahlt anteilig für die tatsächlich gelieferte Menge/Gewicht. Die auf der Versandbestätigung der Bestellung von WETHJE angegebene Menge gilt als schlüssiger Beweis für die gelieferte Menge, es sei denn, der Kunde kann das Gegenteil eindeutig nachweisen. Das Vorstehende berührt nicht die Rechte einer Partei, die sich aus einer einschlägigen Beschaffenheitsvereinbarung bzw. Leistungsbeschreibung ergeben.
  • Für den Export der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet sich WETHJE die anwendbaren Exportgesetze und -vorschriften einzuhalten und verpflichtet sich, sofern erforderlich, die für den Export der Waren aus der UK erforderliche Lizenz(en) einzuholen. Der Kunde ist verpflichtet, diese Lizenz(en) einzuhalten. Wenn der Kunde die Waren weiterverkaufen oder re-exportieren möchte, darf er dies nur in Übereinstimmung mit Ziffer 9, nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von WETHJE und nach Einholung und Einhaltung aller erforderlichen Lizenzen, Genehmigungen und Zustimmungen (einschließlich und ohne Einschränkung aller Export- und Importlizenzen), wie sie nach den geltendem Recht erforderlich sind, tun.

5. Eigentumsvorbehalt

  • Sämtlichen Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch künftiger, Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden im Eigentum von WETHJE („Vorbehaltsware“). Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen auf speziell ausgewiesene Forderungen geleistet werden. Bleibt eine Rechnung offen, so gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung der offenen Forderungen von WETHJE.
  • Die Verarbeitung oder Umwandlung der Vorbehaltsware erfolgt stets für WETHJE, ohne WETHJE zu verpflichten. WETHJE gilt als Hersteller im Sinne von § 950 Bürgerliches Gesetzbuch („BGB“) und erwirbt das Eigentum an den Zwischen- und Enderzeugnissen unter Ausschluss des Kunden als Eigentümer im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware von WETHJE zu den Rechnungswerten der Drittware. Gleiches gilt für die Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit fremder Ware im Sinne der §§ 947, 948 BGB.
  • Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für WETHJE und verpflichtet sich, die Vorbehaltsware gegen die üblichen Risiken, wie z.B. Feuer, Wasser, Diebstahl etc. zu versichern. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und nur solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet, veräußern, zur Herstellung verwenden, vermischen oder verbinden. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung und Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt. Diese Verfügungsbefugnis des Kunden endet, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt oder wenn die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit besteht, sowie jederzeit, wenn WETHJE dieses Recht widerruft.
  • Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde hiermit bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung entstandenen Forderungen gegenüber Dritten mit allen Nebenrechten an WETHJE bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit WETHJE ab. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der weiteren Verwendung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr geltend zu machen. Werden WETHJE Tatsachen bekannt, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden schließen lassen, so hat der Kunde auf Verlangen von WETHJE die Abtretung seinen Kunden mitzuteilen, sich jeglicher Verfügung über die Verbindlichkeiten zu enthalten, WETHJE alle erforderlichen Informationen über den Bestand der im Eigentum von WETHJE stehenden Waren und die an WETHJE abgetretenen Forderungen zu geben und WETHJE die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Bei Pfändungen oder Beschlagnahmungen durch Dritte hat der Kunde WETHJE unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt die Kosten, die WETHJE durch die Beteiligung entstehen.
  • WETHJE wird die Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % des Wertes der angenommenen Bestellung übersteigt.
  • Soweit das jeweils geltende nationale Recht des Landes, in dem sich die Ware im Gewahrsam des Kunden befindet, weitere Schritte für die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts vorschreibt, z.B. die Eintragung in ein Register, hat der Kunde diese auf eigene Kosten vorzunehmen und WETHJE hierüber einen Nachweis zu liefern.

6. Gewährleistung

  • WETHJE gewährleistet, dass die Lieferungen den Produkt- oder Leistungsspezifikationen von WETHJE zum Zeitpunkt der Herstellung oder Ausführung entsprechen. WETHJE übernimmt keine weitere ausdrückliche oder stillschweigende Zusicherung/Garantie für die Lieferungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf stillschweigende Zusicherung/Garantie der Vermarktbarkeit, Eignung für einen bestimmten Zweck und Nichtverletzung von Rechten Dritter. Bezugnahmen auf Normen oder ähnliche Vorschriften, Angaben in Sicherheitsdatenblättern, Angaben über die Verwendbarkeit der Lieferungen und Aussagen in der Werbung sind keine Zusicherungen oder Garantien. Gleiches gilt für Konformitätserklärungen. Insbesondere stellen einschlägig identifizierte Verwendungen nach der REACH-Verordnung [EG] Nr. 1907/2006 weder eine Vereinbarung über eine entsprechende vertragliche Beschaffenheit noch eine vertraglich vorausgesetzte Verwendung dar.
  • Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel in der Qualität oder Menge zu untersuchen und WETHJE spätestens 5 Tage nach Erhalt schriftlich unter Angabe der Bestelldaten, Rechnungs- und Chargennummer zu melden. Sonstige Mängel sind WETHJE unverzüglich nach deren Erkennbarkeit, spätestens jedoch innerhalb von 5 Tagen nach diesem Zeitpunkt, schriftlich anzuzeigen. Werden WETHJE die Mängel nicht rechtzeitig angezeigt, gelten die Lieferungen als vom Kunden genehmigt. WETHJE muss in jedem Fall die Möglichkeit haben, die Beanstandung zu überprüfen.
  • Erfolgt die Mängelrüge rechtzeitig und bestätigt WETHJE, dass die Lieferungen nicht den einschlägigen Spezifikationen entsprechen, ist WETHJE nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung verpflichtet. Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, ist WETHJE berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
  • Jede Beratung über die Art der Anwendungsweise ist für WETHJE nicht bindend und entbindet den Kunden nicht von seiner Pflicht zu prüfen, ob die Ware für die von ihm oder seinen Kunden beabsichtigten Verfahren und Technologien geeignet ist. Abgesehen von der Gewährleistung in Abschnitt 6.1 übernimmt WETHJE keine Haftung und alle und jegliche Schadensersatzansprüche gegen WETHJE im Zusammenhang mit Beratungen, Vorschlägen, Empfehlungen und/oder jeder anderen Mitteilung über die Art der Anwendung sind ausgeschlossen.
  • Alle Gewährleistungsansprüche des Kunden nach dieser Ziffer 6 verjähren 12 Monate nach Gefahrübergang. Diese Ziffer 6.5 gilt nicht für Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von WETHJE oder ihrer Erfüllungsgehilfen oder aus dem Produkthaftungsgesetz oder einer sonstigen zwingenden Haftung, die jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
  • Rückgriffsansprüche des Kunden gegen WETHJE bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Kunden keine über die mit WETHJE geltenden Gewährleistungsrechte hinausgehenden Vereinbarungen, zum Beispiel Kulanzregelungen, getroffen hat.
  • Ansprüche aufgrund von Sachmängeln einschließlich Rückgriffsansprüchen des Kunden sind ausgeschlossen, soweit der Kunde die Beseitigung des Mangels durch eine nicht durch WETHJE autorisierte Fachwerkstatt/Servicestelle hat durchführen lassen bzw. selbst durchgeführt hat.
  • Weitergehende Ansprüche sind nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer 7 ausgeschlossen.

7. Allgemeine Haftungsbeschränkung

Die Haftung von WETHJE nach diesen AGB ist wie folgt begrenzt: bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet WETHJE für Schäden in vollem Umfang. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet WETHJE nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von WETHJE beruhen, sowie für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d. h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertraut). Im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die gesamte Haftung von WETHJE auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Höhe des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens nicht die Beträge übersteigt, die der Kunde an WETHJE für die betroffene angenommene Bestellung gezahlt hat, die Schadenshöhe allerdings in keinem Fall weniger als der vorhersehbare, typischerweise eintretende Schaden beträgt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für besondere, zufällige, Folgeschäden oder indirekte Schäden, die aus oder im Zusammenhang mit Lieferungen entstehen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Schäden, die auf einer Pflichtverletzung von Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertretern von WETHJE beruhen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistig verschwiegenen Mängeln und im Falle einer übernommenen Beschaffenheitsgarantie für die Lieferungen bleibt unberührt.

8. REACH

Teilt der Kunde WETHJE eine Verwendung gemäß Artikel 37.2 der Verordnung [EG] Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe („REACH-Verordnung“) mit, die eine Aktualisierung der Registrierung oder des Stoffsicherheitsdatenberichts oder eine andere Verpflichtung nach der REACH-Verordnung erfordert, trägt der Kunde alle nachweisbaren Kosten. WETHJE haftet nicht für etwaige Lieferverzögerungen, die sich aus der Mitteilung dieser Verwendung und der Erfüllung der entsprechenden Pflichten nach der REACH-Verordnung ergeben. Sollte es aus Gründen des Gesundheits- oder Umweltschutzes nicht möglich sein, diese Verwendung als identifizierte Verwendung einzubeziehen und sollte der Kunde beabsichtigen, die Ware entgegen dem Rat von WETHJE in einer Art und Weise zu verwenden, von der WETHJE abrät, kann WETHJE den Vertrag und alle angenommenen Bestellungen sofort kündigen. Der Kunde hat gegenüber WETHJE aus den vorgenannten Regelungen und Verfahren keinen Anspruch auf Schadensersatz.

9. Exportkontrolle

  • Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist der Kunde für die Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften für die Einfuhr, den Transport, die Lagerung, die Verwendung, den Vertrieb und die Ausfuhr der Lieferungen verantwortlich. Insbesondere darf der Kunde die Lieferungen nicht (i) zur Entwicklung oder Herstellung von biologischen, chemischen oder nuklearen Waffen, (ii) zur unerlaubten Herstellung von Arzneimitteln, (iii) unter Verletzung von Embargos oder Sanktionen Deutschlands, der EU, Japans oder der USA oder eines anderen einschlägigen Landes oder Staates, (iv) unter Verletzung gesetzlicher Registrierungs- oder Meldepflichten oder (v) ohne Einholung aller nach anwendbaren Gesetzen und Vorschriften erforderlichen Genehmigungen verwenden, verkaufen oder anderweitig veräußern. Der Kunde stellt WETHJE von allen Ansprüchen, Schäden, Kosten, Ausgaben, Verbindlichkeiten, Verlusten, Forderungen oder Verfahren frei, die sich aus oder im Zusammenhang mit einem Verstoß des Kunden gegen seine in dieser Ziffer 9 festgelegten Verpflichtungen ergeben, und hält WETHJE schadlos.
  • Besteht für die Ausfuhr der Lieferungen von WETHJE zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistung eine gesetzliche oder behördliche Genehmigungspflicht und wird eine solche Ausfuhrgenehmigung auf Antrag nicht erteilt, ist WETHJE berechtigt, den Vertrag bzw. die angenommene Bestellung ohne jegliche Haftungsverpflichtung für WETHJE zu kündigen. Verzögerungen bei der Einholung solcher Genehmigungen durch die zuständigen Behörden berechtigen den Kunden nicht zum Schadensersatz.
  • WETHJE ist auch berechtigt, angenommene Bestellungen zu stornieren, wenn zum Zeitpunkt der Lieferung ein Handelsverbot besteht oder wenn eine Produktregistrierungspflicht besteht und die Registrierung zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistung nicht beantragt oder erteilt ist.

Neben den Ziffern 9.1 bis 9.3 gelten die nachfolgenden Bedingungen, wenn es sich bei den Lieferungen um Carbonfasern bzw. Lieferungen, die Carbonfasern enthalten, oder sonstige Dual-Use-Lieferungen handelt.

  • Der Kunde hat zugesichert, dass er die Waren als Rohmaterial kauft, welches vom Kunden in seinem eigenen Werk, in dem im Bestellformular des Kunden angegebenen Land, zur Herstellung eines Artikels oder von Artikeln verwendet werden soll, und, soweit es WETHJE gesetzlich erlaubt ist eine solche Beschränkung aufzuerlegen (und jeweils vorbehaltlich der obigen Ziffer 4.10), darf der Kunde ohne die schriftliche Zustimmung von WETHJE die Waren oder Teile davon nicht an eine andere Person, Firma oder Gesellschaft weiterverkaufen oder weiterliefern oder die Waren außerhalb des genannten Landes transportieren, bis die Lieferungen in solche Artikel umgewandelt worden sind.
  • Der Vertrag gilt unter der Bedingung, dass der Kunde den Vertrag als Auftraggeber und nicht als Vertreter einer anderen Person, Firma oder Gesellschaft abschließt und, dass der Kunde nicht ohne die schriftliche Zustimmung von WETHJE alle oder einzelne seiner Rechte oder Verpflichtungen aus dem Vertrag abtritt.

10. Vertraulichkeit

Der Kunde hat alle Informationen, die er im Rahmen der Geschäftsbeziehung von WETHJE bzw. von mit WETHJE im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen erhält, geheim und vertraulich zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben.

11. Gewerbliche Schutzrechte

  • Für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) ergeben, haftet Wethje nicht, wenn das Schutzrecht dem Kunden bzw. eines unmittelbar oder mittelbar mit ihm verbundenen Unternehmen zusteht oder zustand und WETHJE das Schutzrecht mit Kenntnis des Inhabers nutzen durfte.
  • Der Kunde hat WETHJE unverzüglich von bekannt werdenden (angeblichen) Schutzrechtsverletzungen oder diesbezüglichen Risiken zu unterrichten und WETHJE auf Verlangen – soweit möglich – die Führung von Rechtsstreitigkeiten (auch außergerichtlich) zu überlassen.
  • Nach Wahl von WETHJE ist WETHJE berechtigt, für die ein Schutzrecht verletzende Lieferung ein Nutzungsrecht zu erwirken oder es so zu modifizieren, dass es das Schutzrecht nicht mehr verletzt oder es durch ein das Schutzrecht nicht mehr verletzende gleichartige Lieferung zu ersetzen. Ist WETHJE dies nicht zu angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist möglich, steht dem Kunden – sofern er WETHJE die Durchführung einer Modifizierung ermöglicht hat – die gesetzlichen Rücktrittsrechte zu. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch WETHJE ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. WETHJE behält sich vor, die zur Wahl stehenden Maßnahmen auch dann zu ergreifen, wenn die Schutzrechtsverletzung noch nicht rechtsgültig festgestellt oder von WETHJE anerkannt ist.
  • Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, oder er WETHJE nicht in angemessenem Umfang bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter unterstützt bzw. Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht.
  • Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, wenn (i) die Lieferungen gemäß der Spezifikation oder den Anweisungen des Kunden gefertigt werden oder (ii) die (angebliche) Verletzung des Schutzrechts aus der Nutzung im Zusammenwirken mit einem anderen, nicht von WETHJE stammenden Gegenstand folgt, die Erzeugnisse dabei in einer Weise benutzt werden, die WETHJE nicht zu vertreten hat bzw. die nicht vertragsgemäß ist oder (iii) die Lieferungen vom Kunden eigenmächtig verändert werden und dies zu der Schutzrechtsverletzung führt.
  • Die Pflicht zur Leistung von Schadensersatz bei Schutzrechtsverletzungen durch WETHJE richtet sich im Übrigen nach Ziffer 7.
  • Für die Verjährung von Ansprüchen aufgrund von Schutzrechtsverletzungen gilt Ziffer 6.5 entsprechend. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 11 geregelten Ansprüche des Kunden wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen.
  • Der Kunde garantiert, dass alle vom Kunden an WETHJE zum Zwecke der Herstellung und Lieferung der Lieferungen bereitgestellten Materialien und Rechte keine Schutzrechte eines Dritten verletzen. Der Kunde stellt WETHJE, seine Mitarbeiter und Direktoren in vollem Umfang von allen Verlusten, Haftungen, Schäden und allen Kosten und Aufwendungen, einschließlich Anwalts-, Sachverständigen- und Gerichtskosten frei, die sich aus oder im Zusammenhang mit Ansprüchen, Forderungen bzw. Klagen Dritter oder Gerichtsverfahren aus solchen Schutzrechtsverletzungen gegen WETHJE ergeben.

12. Gerichtsstand und anwendbares Recht, Erfüllungsort

  • Erfüllungsort für Zahlung und Lieferung ist der Sitz von Wethje. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Deggendorf.

Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen des deutschen Internationalen Privatrechts. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.